Im laufenden Kindergartenjahr 2021/2022 werden erneut die Auswirkungen einer Systemumstellung spürbar, die seit 2020 eine "Leistung aus einer Hand" für Kinder mit Behinderungen oder für Kinder, die von Behinderung bedroht sind, und für ihre Familien ermöglichen soll.
Die Förderung in den Kindertageseinrichtungen, der Kindertagespflege und in heilpädagogischen Einrichtungen und Gruppen soll das Ziel der UN-Behindertenrechtekonvention umsetzen, eine inklusive Lebensgestaltung für alle Menschen zu unterstützen und zu fördern.
Bis zum 31. Juli 2022 soll die Umstellung aus der Verantwortung der einzelnen Kommunen auf das "LWL-Referat für Soziale Teilhabe für Kinder und Jugendliche" abgeschlossen sein.
Diese Aufgabe insgesamt ist eine Herausforderung mit mehreren Tätigkeitsfeldern, die angelaufenen Prozesse der Umsetzung sind komplex und sollen langfristig eine stabile Verbindlichkeit für die Familien garantieren.
Die LWLSPD will sich hier einen aktuellen Sachstand schaffen und erfragt aktuell von der Verwaltung des Landschaftsverbands einen Zwischenstand der Umsetzung, die sich insgesamt noch bis 2027 ausgestalten wird.
Neben der inklusiven Betreuung nach dem Kinderbildungsgesetz wird die Entwicklung der heilpädagogischen Gruppen und Einrichtungen, in denen Kinder mit erhöhtem Teilhabebedarf betreut werden, dabei in den Blick genommen. Eine dritte starke Säule bildet der Aus- und Umbau der interdisziplinären Frühförderung, die auf eine enge Kooperation und Vernetzung verschiedener Dienste hinarbeitet.
Hintergrund:
Mit dem Bundesteilhabegesetz hat auf allen Ebenen der Verwaltung ein langjähriger Prozess begonnen, der für Kommunen und Länder auch bisher gewohnte Aufgaben und Verantwortungen neu geordnet hat. Das gemeinsame Ziel: Verbesserungen im Lebensalltag für Menschen mit Behinderungen möglich machen, die Anforderungen der UN-Behindertenrechtskonvention spürbar als leitendes Paradigma in Politik und Verwaltung zu verankern.
Seit einer entsprechenden gesetzlichen Anpassung für das Land NRW hat der Landschaftsverband Westfalen-Lippe im Bereich der Teilhabe von Kindern und Jugendlichen eine klare Zielvorgabe umzusetzen: Die UN-Behindertenrechtekonvention verpflichtet Deutschland, Kinder und Jugendliche mit Behinderungen innerhalb des allgemeinen Bildungssystems inkludierend zu unterstützen und sie nicht in gesonderten Systemen neben diesem exkludierend zu betreuen.
Das Kinderbildungsgesetz hat bereits 2007 die „gemeinsame Förderung aller Kinder“, die Bildung, Erziehung und Betreuung aller Kinder unabhängig von weiteren jedem weiteren Kriterium, als grundsätzliche Ausrichtung für die Kindertagesbetreuung und Kindertagespflege festgelegt.
Seit 2020 werden die Anforderungen der UN-Behindertenrechtekonvention nun auch im Bereich der Heilpädagogischen Einrichtungen und Gruppen umgesetzt. Hier werden Kinder betreut, die einen besonders hohen Teilhabebedarf haben, der nicht durch eine inklusive Betreuung nach dem Kinderbildungsgesetz erfüllt werden kann: Die jeweilige Behinderung erfordert einen strukturellen Rahmen, der sich durch sehr kleine Gruppen, durch einen hohen Personaleinsatz oder eine besondere, insbesondere multiprofessionelle Fachlichkeit des Personals auszeichnet.
Der LWL hat sich dieser Aufgabe mit dem „LWL-Referat Soziale Teilhabe für Kinder und Jugendliche“ gestellt – auf der Grundlage eines Landesrahmenvertrages nach §131 SGB IX. Damit werden insgesamt einheitliche Lebensverhältnisse für ganz NRW angestrebt, denn beide Landschaftsverbände, alle Organisationen der Kommunen in NRW und alle Träger der Wohlfahrt sind diesem Vertrag gemeinsam verpflichtet.
Die Aufgabe der Frühförderung von Kindern mit Behinderung oder von Kindern, die von Behinderung bedroht sind, hat der Landschaftsverband bis 2020 anteilig finanziert – nun steht er den Familien auch als verantwortlicher Ansprechpartner für die Planung und Ausgestaltung der entsprechenden Leistungen zur Verfügung. Das Ziel: Kinder mit Behinderung und deren Eltern sollen umfassend und selbstbestimmt am gesellschaftlichen Leben teilhaben können - und zwar unabhängig von ihrem Wohnort und der jeweiligen Betreuungsform. Die Übertragung dieser Aufgabe von den einzelnen Kommunen an den Landschaftsverband setzt dabei die Idee um, dass Leistungen „aus einer Hand“ erbracht werden sollen: Ein eindeutiger Ansprechpartner, um ohne unnötige Brüche in der Betreuung und Begleitung inklusives Leben möglich zu machen.